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Hinweisgeberschutz

Rechtsverstöße vertraulich melden (Hinweisgeberschutz)

Ein vertrauens- und respektvoller Umgang untereinander und ein verantwortungsbewusstes Verhalten gegenüber allen Menschen und Mitteln, die uns anvertraut wurden, ist uns als DRK-Kreisverband Unna sehr wichtig.

Dabei ist uns bewusst: Fehler passieren täglich – egal ob in Unternehmen oder Hilfsorganisationen. Doch während kleine „Alltagsfehler“ Teil einer lernenden Organisation sind und uns in unserem Handeln weiterbringen, darf schwerwiegendes Fehlverhalten, wie rechtswidrige oder missbräuchliche Handlungen, nicht geduldet werden.

Sollten Sie Kenntnis davon erlangen, dass in unserem Hause gegen Recht oder Grundsätze verstoßen wird, melden Sie diese Verstöße bitte umgehend. Nur so können wir schnellstmöglich reagieren und Fehlverhalten unterbinden.

Welche Verstöße sind genau gemeint?

Ein Compliance-Verstoß ist die Missachtung externer rechtlicher Vorschriften sowie interner Richtlinien im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit in nicht unerheblichem Maß, also mit einem Haftungsrisiko, Finanz- oder Reputationsschaden für das DRK, die Mitarbeitenden oder die Menschen, denen wir helfen.

Hierzu gehören unter anderem Betrug und Diebstahl, Bestechung und Korruption, Geldwäsche und Terrorfinanzierung, Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen, Belästigungen und Diskriminierung, Verkauf unter Vorgabe falscher Tatsachen, Verstoß gegen den Verhaltenskodex des DRK und gegen sonstige Gesetze und interne Richtlinien.

Ebenso können Beschwerden wegen menschenrechtlicher oder umweltbezogener Risiken und wegen etwaiger Verletzungen der entsprechenden Sorgfaltspflichten gem. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf diesem Wege gemeldet werden.

Allgemeine Beschwerden oder Unzufriedenheit gehören nicht in diese Kategorie. Gerne nehmen wir diese unter feedback@drk-kv-unna.de entgegen. Im Zweifelsfall können Sie den möglichen Verstoß aber jederzeit als Hinweis melden.

Wer kann einen Hinweis geben?

Hinweise kann dabei jede*r sein, die*der mit dem DRK-Kreisverband Unna in Kontakt steht. Also sowohl Mitarbeitende, als auch Kund*innen, Ehrenamtliche, etc.

Wie kann ich einen Hinweis melden?

Wir, der DRK-Kreisverband Unna e.V., nutzen den Meldestellen-Service der BBS GmbH in Münster und haben hierüber eine interne Meldestelle eingerichtet. Wenn Sie konkrete, begründete Hinweise auf Rechtsverletzungen oder Regelverstöße in unserer Organisation haben oder solche vermuten, haben Sie folgende Möglichkeiten, Kontakt mit der Meldestelle aufzunehmen:

ANONYM über das Meldeportal
Das digitale Meldeportal ermöglicht einen sicheren und vertraulichen Austausch zwischen der hinweisgebenden Person und der Meldestelle bei der BBS GmbH über ein anonymisiertes Postfach. Zusätzlich gibt es dort die Möglichkeit zur sicheren Dateienübermittlung (Dokumente, Fotos, Videos).
WICHTIG: Wenn Ihr Hinweis anonym ist, ergänzen Sie bitte möglichst viele Details und (sofern vorhanden) Unterlagen, etc., die Ihren Verdacht stützen, da wir keine Rückfragen an Sie stellen können.

per E-Mail an: compliance@drk-bbs.de

per Brief an:
DRK Landesverband Westfalen Lippe
Betriebswirtschaftliche Beratungs- und Service GmbH
Compliance
Hammer Str. 138-140
48153 Münster

Per Telefon: 0251 9739 515

Nach Rücksprache bietet die BBS GmbH auch die Möglichkeit einer persönlichen Zusammenkunft (digital oder vor Ort) an. Falls im Einzelfall alle genannten Stellen ungeeignet erscheinen, kann ein Hinweis bei der zuständigen externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz gemeldet werden.

Wie geht es nach dem Hinweis weiter?

Nach Eingang des Hinweises erhalten Sie innerhalb von 7 Tagen eine Bestätigung.

Der Sachverhalt wird in der Meldestelle schnellstmöglich und ausführlich untersucht. Die BBS GmbH stellt dabei höchste Vertraulichkeit und Fairness im Umgang mit der hinweisgebenden Person sicher. Im Zusammenspiel des Meldestellen-Service der BBS GmbH und der Vertrauensperson in unserer Organisation werden Entscheidungen zu erforderlichen und angemessenen Folgemaßnahmen getroffen. Um aus Fehlern zu lernen und Risiken zukünftig zu reduzieren, werden auch Prozesse und Strukturen hinterfragt und nach Möglichkeit optimiert.

Spätestens nach drei Monaten wird der hinweisgebenden Person über den Stand des Vorgangs informiert. Jeder Vorgang wird vertraulich durch den Meldestellen-Service der BBS GmbH dokumentiert.

Anonymität & Datenschutz

Alle Informationen rund um den Hinweis, insbesondere die personenbezogenen Daten der hinweisgebenden Person und der Betroffenen, werden streng vertraulich behandelt und nach angemessener Zeit gelöscht. Dies erfolgt unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben, einschließlich der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Der Meldestellen-Service der BBS GmbH steht, wenn nötig, im Austausch mit unserer internen Vertrauensperson, übermittelt den Namen der hinweisgebenden Person aber nur mit deren Zustimmung. Der Kreis der in die Hinweisprüfung einbezogenen Personen wird stets so klein wie möglich gehalten („need-to-know-Prinzip“). Alle Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Informationen zum Datenschutz

Wie werde ich vor Benachteiligungen im Rahmen meiner Meldung geschützt?

Hinweisgebende, die nach bestem Wissen und Gewissen einen Hinweis geben, werden vor Diskriminierung und Repressalien jeglicher Art (z.B. Abmahnung oder Kündigung) geschützt (Hinweisgeberschutz). Gemeldete Vorfälle werden mit größter Vertraulichkeit behandelt. Es wird sichergestellt, dass hinweisgebenden Personen keinerlei Nachteile aus der Meldung eines Vorfalls entstehen. Der Schutz besteht nicht bei Meldungen, die in schlechter Absicht getätigt werden oder eine absichtliche Rufschädigung bezwecken.

Sollte aus einem Hinweis dennoch eine Benachteiligung entstehen, stellt dies einen eigenständigen Compliance-Verstoß dar, der bei den genannten Ansprechpersonen gemeldet werden kann und sollte. Die für die Benachteiligung verantwortlichen Personen müssen dann selbst mit arbeits- und ggf. strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

In diesem Fall gilt die Beweislastumkehr, d.h. der Arbeitgeber müsste vor Gericht nachweisen, dass die Benachteiligung nicht im Zusammenhang mit dem abgegebenen Hinweis steht. Dies muss die hinweisgebende Person jedoch vorher geltend machen.

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